Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Teilrevision Ortsplanung Teil Siedlung Malans
Die Regierung des Kantons Graubünden hat mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Protokoll Nr. 519/2025) die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Malans am 26. Oktober 2023 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Teil Siedlung mit nachfolgenden Anordnungen, Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen gestützt auf Art. 49 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) genehmigt:
Totalrevision Baugesetz
- Art. 34 BauG zur Lagerplatzzone wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Dorf/Karlihof 1:2000
- Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG:
• Einzonung Teilparzelle Nr. 1176: in Wohnzone C
• Einzonung Teilparzelle Nr. 1247: in Wohnzone C
- Die zwei Einzonungen (Teilparzelle Nr. 100 in Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Teilparzelle Nr. 1447 in Parkierungszone) im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan vom 26. Oktober 2023 unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
- Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonungen gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis der Bewertungsgutachten des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
- Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden Grundstücken die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
- Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
- Für die Einzonung der Teilparzelle Nr. 1447 in die Parkierungszone besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG und Art. 7 BauG.
- Für die Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 100, 1176 und 1247 gilt aufgrund fehlender eigenständiger Mobilisierbarkeit keine Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG.
- Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken die Bauverpflichtung anzumerken.
- Die auf der Parzelle Nr. 689 vorgesehene Umzonung in die Lagerplatzzone nach Art. 34 BauG wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
- Die Gemeinde wird angewiesen, das Denkmal und die archäologische Fundstelle «Rohan-Schanze» bei nächster sich bietenden Gelegenheit als Archäologische Schutzzone in die Nutzungsplanung aufzunehmen.
- Die Gemeinde wird angewiesen, die statische Waldrandlinie im Gebiet des Buochwalds bei nächster sich bietenden Gelegenheit im Zonenplan umzusetzen.
- Die Gemeinde wird angewiesen, die Aktualisierung der Umsetzung der Gefahrenzonen bei nächster sich bietenden Gelegenheit zu überprüfen.
- Die kantonal geschützten Bauten werden im Einverständnis mit der Gemeinde als «geschütztes Objekt gemäss kantonaler Verfügung» mit orientierendem Charakter in die Nutzungsplanung aufgenommen.
- Es wird festgestellt, dass die bisherigen Festsetzungen des Objektschutzes und der Gestaltungsbereiche im Generellen Gestaltungsplan Dorf / Karlihof 1:2000 vom 29. Oktober 2008 (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 12. Mai 2009, Protokoll Nr. 468/2009) - namentlich die Ortsbildschutzbereiche sowie die Freihaltebereiche A und B - unverändert weiter gelten.
Der vollständige Genehmigungsbeschluss kann während den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Voranmeldung in der Gemeindeverwaltung Malans, Dorfplatz 8, 7208 Malans eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Anordnungen, Auflagen, Vorbehalte und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Gemeindevorstand
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
RB 519-2025 vom 1.7.2025 i.S. TR OP Teil Siedlung - anonymisiert (PDF, 828.35 kB) | Download | 0 | RB 519-2025 vom 1.7.2025 i.S. TR OP Teil Siedlung - anonymisiert |