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Feuerwehrpflichtersatz

Auszug aus dem Feuerwehrgesetz der Gemeinde Malans:

Art. 14 Grundsatz

Feuerwehrpflichtige, die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu leisten.

Wer in einem Jahr nicht mindestens die Hälfte der ordentlichen Übungen besucht, hat zusätzlich zu Bussen ebenfalls den Pflichtersatz zu entrichten.

Der Feuerwehrpflichtersatz beträgt im Minimum CHF 100.00 und im Maximum CHF 300.00.

Der Gemeindevorstand legt den Feuerwehrpflichtersatz jeweils nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest.


Art. 15 Befreiung vom Pflichtersatz

Von der Bezahlung des Pflichtersatzes sind befreit:

  • Angehörige des Gemeindeführungsstabes sowie deren Stellvertreter;
  • Geistliche und Ordenspersonen;
  • Angehörige der Kantonspolizei und der Bahnpolizei ;
  • Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung;
  • alleinerziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern;
  • werdende, stillende Mütter;
  • Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst leisten;
  • Chef ZSO.

Der Gemeindevorstand kann weitere Personen vom Pflichtersatz befreien.

 

Gemäss Verordnung über die Pflichtersatzleistungen im Feuerwehrwesen beträgt der Feuerwehrpflichtersatz aktuell CHF 150.00 pro Jahr. Stichtag für die Erhebung der Ersatzleistung ist der 31. Dezember für das betreffende Kalenderjahr. Eine pro rata Abrechnung findet nicht statt.

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