Kopfzeile

Inhalt

Gemeindeversammlung vom 21. Oktober 2025: Fakultatives Referendum

24. Oktober 2025
  • Gesetz über das Bestattungs und Friedhofwesen der Gemeinde Malans, Totalrevision
  • Gewerbeparzelle 760 (ehem. Fussballplatz), Baurechtsvergabe Baugesellschaft Gewerbepark Malans sowie Verpflichtungskredit Baugrundsanierung

Die Gemeindeversammlung vom 21. Oktober 2025 hat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 43 der Verfassung der Gemeinde Malans folgende Beschlüsse gefasst:

Traktandum 2: Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Malans, Totalrevision

Mit 61 : 0 Stimmen genehmigt die Gemeindeversammlung die Totalrevision des Gesetzes über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Malans gemäss Wortlaut im Anhang zur Botschaft.

Traktandum 3: Gewerbeparzelle 760 (ehem. Fussballplatz), Baurechtsvergabe Baugesellschaft Gewerbepark Malans sowie Verpflichtungskredit Baugrundsanierung

Mit 58 : 0 genehmigt die Gemeindeversammlung die Baurechtseinräumung auf einer Teilfläche der Parzelle 760, Industriestrasse 8, Malans, im Umfang von ca. 9’023 m² an die Baugesellschaft Gewerbepark Malans (in Gründung), mit Sitz in Malans, bestehend aus der Della Santa Immobilien AG, Landquart, und der Nocasa Baumanagement AG, Chur, gemäss den in der Botschaft aufgeführten Eckpunkten des Baurechtsvertrages und damit einhergehend den Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 534’000 im Zusammenhang mit der Baugrundsanierung auf der Parzelle 760.

Die Unterlagen zu den vorgenannten Geschäften sind auf der Website der Gemeinde unter www.malans.ch einsehbar oder können telefonisch (081 300 00 20) bzw. per E-Mail (info@malans.ch) angefordert werden.

Art. 27 Fakultatives Referendum
1 Ein Achtel in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass Beschlüsse der Gemeindeversammlung, welche gemäss Art. 43 dem fakultativen Referendum unterliegen, der Urnengemeinde zu unterbreiten sind.

2 Die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage seit der Veröffentlichung.

3 Die Abstimmung soll in der Regel innert 6 Monaten, nachdem der Gemeindevorstand das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat, durchgeführt werden.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Sofern kein Referendum ergriffen wird, erlangen die vorgenannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 31. Tag nach der Veröffentlichung Rechtskraft.

 

Gemeindevorstand