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Feuerwerkskörper Kategorie 4 Abbrandbewilligung

Seit dem 01.01.2014 sind der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 bewilligungspflichtig. Gesuche für den Erwerb sowie das Abbrennen bleiben den Inhabern des eidg. Fachausweis Feuerwerk (FWA/FBW) vorbehalten.

Die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper), die eine grosse Gefahr darstellen, liegt in der Zuständigkeit der Gebäudeversicherung Graubünden, Brandschutz, Ottostrasse 22, 7001 Chur.

Feuerwerkskörper der Kategorien 1-3 bleiben weiterhin ohne Bewilligungspflicht.

Gemäss Beschluss des Gemeindevorstandes ist das Abbrennen von Feuerwerk auf Gemeindegebiet von Malans nur am Nationalfeiertag sowie zum Jahreswechsel erlaubt. Vorbehalten bleibt überdies der Erlass von Feuerverboten infolge Trockenheit.

Himmelslaternen (auch Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder Kong-Ming-Laternen genannt) sind ganzjährig verboten.

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