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Handänderungssteuer

Grundsätzliches
Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gebiet der Gemeinde Malans ist eine Handänderungssteuer vom Verkehrswert zu entrichten.

Steuersatz
Die Steuer beträgt 2 %.

Steuerbefreiung
Von der Handänderungssteuer sind befreit:

  • Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses, Erbvorbezuges und Schenkung;
  • Handänderungen zwischen Eltern und Kindern bzw. Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Stiefkinder und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt;
  • Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern sowie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzungen;
  • Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Gewerbe, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland;
  • Handänderungen zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
  • Handänderungen bei Überbauungen, wenn ein Handwerker Grundeigentum übernehmen muss, welches er innert zwei Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages weiterverkauft, ohne es vorher genutzt zu haben;
  • Handänderungen, welche beim Erwerb des Grundstücks durch den Pfandgläubiger, den Pfandbürgen oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führen;
  • Handänderungen bei einer Umstrukturierung, die gemäss kantonalem Steuergesetz einen Steueraufschubtatbestand darstellt.

Weitergehende Angaben finden Sie im kantonalen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern unter www.gr-lex.gr.ch.

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