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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschaftssteuer

Der kantonalen und kommunalen Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund von Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung von steuerlich anerkannten Stiftungen oder Trusts beziehungsweise Zuwendungen an bestehende Stiftungen oder Trusts auf den Todesfall sowie aufgrund einer Nacherbeneinsetzung.

Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

 

Schenkungssteuer

Der kantonalen und kommunalen Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Vertrag, soweit die gegenseitigen Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen, sowie Zuwendungen zur Errichtung steuerlich anerkannter Stiftungen oder Trusts beziehungsweise an bestehende Stiftungen oder Trusts.

Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

 

Steuerpflicht

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

  • der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte;
  • der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
  • im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.

 

Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).

Bei Zuwendungen von Nutzniessungen, anderen Nutzungsrechten oder wiederkehrenden Leistungen ist die nutzungsberechtigte Person oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.

Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

 

Steuerbefreiung

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  • die Ehegatten und die Konkubinatspartner;
  • die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder und die nichtgemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren jeweilige Nachkommen;
  • die Eltern, Stief- und Pflegeeltern;
  • die juristischen Personen nach Artikel 78 mit Sitz im Kanton, soweit das zugewendete Vermögen dem steuerbegünstigten Zweck dient und ihm nicht entfremdet werden kann;
  • die ausserkantonalen juristischen Personen im Sinne von Artikel 78, wenn das Bundesrecht es vorsieht oder soweit der andere Kanton Gegenrecht hält beziehungsweise eine Gegenrechtsvereinbarung mit einem anderen Staat besteht.

Die Regierung kann die Steuerbefreiung auf ausserkantonale Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.

Steuerlich anerkannte Stiftungen und Trusts mit unwiderruflicher Begünstigung des Zuwendenden selber oder von steuerbefreiten Personen sind von der Steuerpflicht befreit.

 

Steuerberechnung Kanton Graubünden

Für die Steuerberechnung werden abgezogen:

  • von den Zuwendungen an bedürftige Personen: CHF 14’000;
  • von jeder anderen Zuwendung: CHF 7000.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.

Die Steuer des Kantons beträgt:

  • 5 Prozent für Empfänger des elterlichen Stammes;
  • 15 Prozent für die übrigen Empfänger.

 

Steuerberechnung Gemeinde Malans

Für die Steuerberechnung werden abgezogen:

  • von den Zuwendungen an bedürftige Personen: CHF 14’000;
  • von jeder anderen Zuwendung: CHF 7000.

Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer der Gemeinde Malans

  • wird für den elterlichen Stamm nicht erhoben;
  • beträgt für die übrigen Begünstigten 5 Prozent.

 

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen zur kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die gesetzliche Grundlagen finden Sie in Art. 106 ff des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden sowie in Art. 9 des Steuergesetzes der Gemeinde Malans.

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