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Gemeindeversammlung vom 27. März 2024: Fakultatives Referendum

5. April 2024

Gemeindeversammlung vom 27. März 2024: Fakultatives Referendum

  • Neugestaltung Bushaltestellen Postplatz, Nachtragskredit
  • Polizeigesetz der Gemeinde Malans, Teilrevision

 

Die Gemeindeversammlung vom 27. März 2024 hat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 43 der Verfassung der Gemeinde Malans folgende Beschlüsse gefasst:

 

Neugestaltung Bushaltestellen Postplatz, Nachtragskredit

Mit 114 : 0 Stimmen genehmigt die Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Bushaltestellen Postplatz inkl. Gehwegerweiterung einen Nachtragskredit in der Höhe von CHF 50'000.

 

Polizeigesetz der Gemeinde Malans, Teilrevision

Mit 74 : 26 Stimmen genehmigt die Gemeindeversammlung den Antrag von X betreffend Nichtaufnahme von Art. 20a «Pferdehaltung» in die vorliegende Teilrevision des Polizeigesetzes.

 

Unter Berücksichtigung der Genehmigung des Antrages von X genehmigt die Gemeindeversammlung mit 114 : 1 Stimmen die Teilrevision des Polizeigesetzes, beinhaltend Anpassungen in Art. 2 «Organisation», Art. 10 «Feuer und Feuerwerk», Art. 12a «Videoüberwachung», Art. 15 «Gesteigerter Gemeingebrauch», Art. 18 «Vorschriftswidrig parkierte Fahrzeuge – Entfernung und Blockierung», Art. 28 «Geschlossene Zeit», Art. 33 «Schiessapparate», Art. 34 «Wimmlergemeinde und Wimmlet», Art. 35 «Vorlese», Art. 37 «Strafbestimmungen», Art. 38 «Ordnungsbussenverfahren», Art. 38a «Rechtsmittel», Art. 38b «Beseitigung gesetzwidriger Zustände» und Art. 42 «Inkrafttreten» gemäss Wortlaut in der Botschaft.

 

Die Unterlagen zu den vorgenannten Geschäften sind auf der Website der Gemeinde unter www.malans.ch einsehbar oder können telefonisch (081 300 00 20) bzw. per E-Mail (info@malans.ch) angefordert werden.

 

Art. 27 Fakultatives Referendum

1 Ein Achtel in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können verlangen, dass Beschlüsse der Gemeindeversammlung, welche gemäss Art. 43 dem fakultativen Referendum unterliegen, der Urnengemeinde zu unterbreiten sind.

2 Die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage seit der Veröffentlichung.

3 Die Abstimmung soll in der Regel innert 6 Monaten, nachdem der Gemeindevorstand das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat, durchgeführt werden.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Sofern kein Referendum ergriffen wird, erlangen die vorgenannten Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 31. Tag nach der Veröffentlichung Rechtskraft.

 

Gemeindevorstand